Wieviel kosten unsere Leistungen?

 

Aufgrund unzähliger Gespräche mit Interessenten und (späteren) Mandanten haben wir festgestellt, dass meist nicht die absolute Höhe des Steuerberaterhonorars Anlass für Diskussionen bietet. Es ist vielmehr die Ungewissheit über die Höhe des Honorars bis zur endgültigen Rechnungsstellung, was viele Gesprächspartner als Kernproblem benannt haben. Der Wunsch die Höhe des Honorars vorher zu kennen und somit insbesondere auch als Unternehmer die eigenen Kosten kalkulieren und kontrollieren zu können ist absolut nachvollziehbar und in unzähligen anderen Branchen ist es der Normalzustand die Kosten für ein Produkt oder eine Dienstleistung vor Tätigkeitsbeginn zu benennen.

Diese Informationen und Eindrücke haben bei uns zu der Erkenntnis geführt, dass die sonst unter Steuerberatern in Deutschland übliche Abrechnung der erbrachten Leistungen nach Gegenstandswerten (die regelmäßig erst nach Erbringung der Leistung feststehen) im Nachhinein nicht der "Weisheit letzter Schluss" sein kann.

Deshalb bieten wir Ihnen für die Mehrheit unserer Leistungen Fixhonorare im Vorhinein an.

Die Steuerberater in Lübeck mit Fixhonorar

Dies hat für Sie den unschätzbaren Vorteil, dass Sie die Höhe unserer Rechnungen kennen bevor wir unsere Arbeit beginnen und Sie somit keine bösen Überraschungen im Hinblick auf Ihre Steuerberaterkosten mehr erleben müssen. 

Selbst für den Fall, dass es zu wesentlichen Änderungen im Auftragsumfang kommt, die auch eine Anhebung unseres Fixhonorars notwendig machen, besprechen wir dies mit Ihnen vorher und so behalten Sie immer die Kontrolle über Ihre Steuerberatungskosten

 

Doch wie erfolgt die Abrechnung sonst üblicherweise?

Die für Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften in Deutschland zwingend anzuwendende Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) sieht verschiedene Formen der Gebührenerhebung vor. Eine Variante ist die von uns bevorzugte Pauschalgebühr, mehrheitlich wird in der Praxis jedoch die bereits erwähnte Abrechnung nach sog. "Gegenstandswerten" unter Anwendung bestimmter Zehntelsätze und Gebührentabellen nach Erbringung der entsprechenden Leistung vorgenommen. Diese Form der Gebührenerhebung ist gesetzlich normiert, d.h. es ist eindeutig geregelt wieviel für welche Leistung abgerechnet werden darf.

Das Problem für Sie als Steuerpflichtigter/Mandant ist dabei nur, dass Sie aufgrund der teilweise komplexen Ermittlung der Gegenstandswerte und insbesondere aufgrund der großen Bandbreite des gesetztlichen Gebührenrahmens das Honorar vor einer Mandatierung nur schwer kalkulieren und einschätzen können. Die Gegenstandswerte lassen sich mit Hilfe der Steuerberatergebührenverordnung  (§§ 21-40 StBGebV) und ein wenig Zeit noch ermitteln (z.B. unter Link: http://www.gesetze-im-internet.de/stbgebv/). Eine Hürde kann hier jedoch sein das viele Gegenstandswerte exakt erst ermittelt werden können, wenn die entsprechende Leistung erbracht wurde (z.B. Jahresabschluss - "das Mittel zwischen der berichtigten Bilanzsumme und der betrieblichen Jahresleistung" gem. §35 Abs.2 Nr.1 StBGebV wird erst ermittelbar sein, wenn der Abschluss erstellt wurde). In den genannten Paragrafen ist ebenfalls angegeben welche Zehntel-/Zwanzigstelsätze einer vollen Gebühr der Steuerberater als Honorar verlangen kann. Die volle Gebühr für den jeweiligen Gegenstandswert lässt sich dann mit Hilfe der jeweiligen anzuwendenden Tabelle (A bis E, siehe Anlagen 1 bis 5 zur StBGebV) ermitteln.

Doch eine Unsicherheit bleibt: Sie wissen nicht welchen Zehntelsatz Ihr Berater im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Bandbreiten für seine Leistungen beanspruchen wird. Und um die mögliche Bandbreite einmal in € darzustellen haben wir nachfolgend mal einen einfachen und häufig anzutreffenden Beispielfall dargestellt:

 

Lediger Steuerpflichtiger, 50.000 € Bruttolohn lt. Lohnsteuerbescheinigung aus einer Angestelltentätigkeit und daraus resultierend ein paar Werbungskosten, z.B. Fahrtkosten zur Arbeit, Arbeitsmittel usw. in Höhe von rd. 2.000 €. Der Gegenstandswert für die Erstellung der Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der Einkünfte ist "die Summe der positiven Einkünfte" und diese beträgt hier 48.000 € (§24 Abs 1 Nr.1 StBGebV). Der Gegenstandwert für die Erstellung der Anlage N ist hier hingegen die "Summe der Einnahmen" (§27 Abs. 1 StBGebV) und diese beläuft sich in unserem Beispiel auf 50.000 €.

Die Bandbreite der Gebühren stellt sich nun wie folgt dar:

  min. max.

Mittelgebühr

3,5/10 bzw.

6,5/20

Erstellung der Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der Einkünfte 1/10 bis 6/10 (§24 Abs.1 Nr.1 StBGebV) 104,60 627,60 366,10
Erstellung der Anlage N (für angestellte Steuerpflichtige) 1/20 bis 12/20 (§27 Abs.1 StBGebV) 52,30 627,60 339,95

 

Summe

156,90 1255,20 706,05

Die Preise enthalten noch keine Pauschalen für Auslagen und keine Umsatzsteuer!

Ob sich die Mehrheit der Berater an der Mittelgebühr orientiert oder in diesem sicherlich relativ überschaubaren Fall knapp über der Mindestgebühr abrechnet kann unbeantwortet bleiben. Fakt ist, dass Sie den definitiven Preis erst erfahren werden, wenn die Steuererklärung erstellt wurde.